Law Court Rock
Elvis Presley beschäftigt das Münchner Landgericht
Die Erben des King of Rock 'n' Roll fordern von Sony Music Deutschland Nachzahlungen in Millionenhöhe. Die Rechte an über tausend Elvis-Aufnahmen seien 1973 unter Wert verkauft worden, argumentieren sie.
1973 verkaufte Elvis Presley für 5,4 Millionen Dollar die Rechte an über tausend Titeln an seine Plattenfirma RCA Records. In Deutschland bedeutete das, dass der King of Rock 'n' Roll pro Song einen Pauschalbetrag von circa zehn bis fünfzehn Dollar jährlich erhielt. Den Erben von Elvis Presley erscheint dieser Betrag zu gering, weswegen sie mit einer Klage gegen Sony Music Deutschland vorgehen, an die die Rechte mittlerweile gefallen sind.
Das Zivilverfahren um die Verwertungsrechte der Aufnahmen von Elvis Presley in Deutschland findet vor dem Münchner Landgericht statt. Die Erben berufen sich bei ihren Nachzahlungsforderungen auf den 2002 in Kraft getretenen sogennanten "Bestseller-Paragraphen" im deutschen Urheberrecht. Demnach müssen Urheber dem Erfolg angemessen vergütet werden, auch nachträgliche Anpassungen sind möglich. Sony Music hält dagegen, dass Elvis 1973 auf dem absteigenden Ast gewesen sei, dringend Geld benötigt habe und daher einen endgültigen Ausverkauf akzeptiert habe. So sei es für ihn ein vorteilhafter Deal gewesen.
Die Urteilsverkündung ist für den 18. November angesetzt.
1973 verkaufte Elvis Presley für 5,4 Millionen Dollar die Rechte an über tausend Titeln an seine Plattenfirma RCA Records. In Deutschland bedeutete das, dass der King of Rock 'n' Roll pro Song einen Pauschalbetrag von circa zehn bis fünfzehn Dollar jährlich erhielt. Den Erben von Elvis Presley erscheint dieser Betrag zu gering, weswegen sie mit einer Klage gegen Sony Music Deutschland vorgehen, an die die Rechte mittlerweile gefallen sind.
Das Zivilverfahren um die Verwertungsrechte der Aufnahmen von Elvis Presley in Deutschland findet vor dem Münchner Landgericht statt. Die Erben berufen sich bei ihren Nachzahlungsforderungen auf den 2002 in Kraft getretenen sogennanten "Bestseller-Paragraphen" im deutschen Urheberrecht. Demnach müssen Urheber dem Erfolg angemessen vergütet werden, auch nachträgliche Anpassungen sind möglich. Sony Music hält dagegen, dass Elvis 1973 auf dem absteigenden Ast gewesen sei, dringend Geld benötigt habe und daher einen endgültigen Ausverkauf akzeptiert habe. So sei es für ihn ein vorteilhafter Deal gewesen.
Die Urteilsverkündung ist für den 18. November angesetzt.