NPD-Verbot - ein Zweitversuch?
NSU. Das heißt Nationalsozialistischer Untergrund und ist eine rechtsextremistische Gruppierung, der bisher 4 Personen zugeordnet werden. Die Liste der Morde dieses Quartetts ist lang, mindestens zehn werden ihm zur Last gelegt. Die Mordserie erneuert den Wunsch nach der Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens gegen die NPD.
NSU. Das heißt Nationalsozialistischer Untergrund und ist eine rechtsextremistische Gruppierung, der bisher 4 Personen zugeordnet werden. Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und die Komplizen Beate Z. und Holger G. Die Liste der Morde dieses Quartetts ist lang, mindestens zehn werden ihm zur Last gelegt. Ihre Dokumentation akribisch und brutal. Die Taten wurden aus rechtsextremistischen Motiven begangen – die Erschütterung in der Bundesrepublik Deutschland ist groß. Die Mordserie erneuert den Wunsch nach der Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens gegen die NPD.
Bundeskanzlerin Angela Merkel, die sich in einem Interview mit der ARD für „die rückhaltlose Aufklärung dieses Verbrechens“ ausspricht, schlägt auf dem CDU-Parteitag die Erneuerung eines NPD-Verbotsverfahrens vor. Damit steht sie nicht allein. Die rechtsextreme Partei habe zwar vermutlich keinen Kontakt zur Zwickauer Terrorzelle gehabt. Dennoch „schaffe sie das geistige Umfeld“ für derartige terroristische Gruppierungen, so SPD-Innenexperte Thomas Oppermann im ZDF. Für ihn sei das ein ganz klarer Grund für ein Verbot der rechten Partei. Auch der bayerische Innenminister Joachim Herrmann macht sich in der ARD für ein neues Verbotsverfahren der NPD stark und mahnt an, dass das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Hürden eines solchen Verfahren überdenken sollte.
So eine Partei kann man aber nicht so einfach verbieten. Denn laut Paragraf 1 des Parteiengesetzes sind die politischen Parteien „notwendiger Bestandteil der demokratischen Grundordnung“ und somit für den Rechtsstaat ein tragender Baustein. Im höchstrangigen Gesetzbuch unseres Staates, dem Grundgesetz, wurde deshalb folgende Voraussetzung für ein mögliches Verbot formuliert:
GG, Art. 21, (2): Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
2003 stellten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat den Antrag auf ein NPD-Verbot beim Bundesverfassungsgericht und scheiterten. Das Bundesverfassungsgericht musste das Verfahren einstellen. Begründung: 30 von 200 NPD-Vorstandsmitgliedern arbeiteten für den Verfassungsschutz des Bundes und der Länder. Das heißt, Entscheidungen der Partei, die als verfassungswidrig interpretiert werden können, sind möglicherweise zu sehr von Seiten des Staates beeinflusst worden.
Wollte man ein neues Verbotsverfahren einleiten, müssten die so genannten V-Männer aus der rechtsextremen Partei vor einem neuen Verfahren abgezogen werden. Das führt zu zwei Ebenen, die ein NPD-Verbot gefährden könnten. Zum Einen ist fraglich, ob der Verfassungsschutz den Abzug der V-Männer aus Sicherheitsgründen gewährleisten kann. Zum Anderen erfordert der Beweis von Verfassungswidrigkeit in Deutschland eine minutiöse juristische Ausarbeitung des Belastungsmaterials. Kein leichtes Unterfangen. Scheiterte ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht erneut, stünde die NPD stärker da als vorher. Deshalb ist es umso dringlicher, die Chancen auf Erfolg eines Verbotsantrags der NPD genau abzuwägen. Ein zweimaliges Attest des Bundesverfassungsgerichts, das die NPD zur verfassungskonformen Partei erklärt, wäre für die Bundesrepublik fatal.
NSU. Das heißt Nationalsozialistischer Untergrund und ist eine rechtsextremistische Gruppierung, der bisher 4 Personen zugeordnet werden. Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und die Komplizen Beate Z. und Holger G. Die Liste der Morde dieses Quartetts ist lang, mindestens zehn werden ihm zur Last gelegt. Ihre Dokumentation akribisch und brutal. Die Taten wurden aus rechtsextremistischen Motiven begangen – die Erschütterung in der Bundesrepublik Deutschland ist groß. Die Mordserie erneuert den Wunsch nach der Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens gegen die NPD.
Bundeskanzlerin Angela Merkel, die sich in einem Interview mit der ARD für „die rückhaltlose Aufklärung dieses Verbrechens“ ausspricht, schlägt auf dem CDU-Parteitag die Erneuerung eines NPD-Verbotsverfahrens vor. Damit steht sie nicht allein. Die rechtsextreme Partei habe zwar vermutlich keinen Kontakt zur Zwickauer Terrorzelle gehabt. Dennoch „schaffe sie das geistige Umfeld“ für derartige terroristische Gruppierungen, so SPD-Innenexperte Thomas Oppermann im ZDF. Für ihn sei das ein ganz klarer Grund für ein Verbot der rechten Partei. Auch der bayerische Innenminister Joachim Herrmann macht sich in der ARD für ein neues Verbotsverfahren der NPD stark und mahnt an, dass das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Hürden eines solchen Verfahren überdenken sollte.
So eine Partei kann man aber nicht so einfach verbieten. Denn laut Paragraf 1 des Parteiengesetzes sind die politischen Parteien „notwendiger Bestandteil der demokratischen Grundordnung“ und somit für den Rechtsstaat ein tragender Baustein. Im höchstrangigen Gesetzbuch unseres Staates, dem Grundgesetz, wurde deshalb folgende Voraussetzung für ein mögliches Verbot formuliert:
GG, Art. 21, (2): Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
2003 stellten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat den Antrag auf ein NPD-Verbot beim Bundesverfassungsgericht und scheiterten. Das Bundesverfassungsgericht musste das Verfahren einstellen. Begründung: 30 von 200 NPD-Vorstandsmitgliedern arbeiteten für den Verfassungsschutz des Bundes und der Länder. Das heißt, Entscheidungen der Partei, die als verfassungswidrig interpretiert werden können, sind möglicherweise zu sehr von Seiten des Staates beeinflusst worden.
Wollte man ein neues Verbotsverfahren einleiten, müssten die so genannten V-Männer aus der rechtsextremen Partei vor einem neuen Verfahren abgezogen werden. Das führt zu zwei Ebenen, die ein NPD-Verbot gefährden könnten. Zum Einen ist fraglich, ob der Verfassungsschutz den Abzug der V-Männer aus Sicherheitsgründen gewährleisten kann. Zum Anderen erfordert der Beweis von Verfassungswidrigkeit in Deutschland eine minutiöse juristische Ausarbeitung des Belastungsmaterials. Kein leichtes Unterfangen. Scheiterte ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht erneut, stünde die NPD stärker da als vorher. Deshalb ist es umso dringlicher, die Chancen auf Erfolg eines Verbotsantrags der NPD genau abzuwägen. Ein zweimaliges Attest des Bundesverfassungsgerichts, das die NPD zur verfassungskonformen Partei erklärt, wäre für die Bundesrepublik fatal.